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Pressemitteilung

Zweckentfremdung von Garagen

Lager, Werkstatt oder Partyraum – Garagen werden oft anders genutzt als genehmigt

Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Beschwerden über eine unsachgemäße Nutzung von Garagen im Stadtgebiet. Ärgerlich wird es immer dann, wenn Anwohner ihre Garagen auf dem eigenen Grundstück nicht benutzen, weil diese mit Möbeln, Leitern, etc. voll gestellt sind. In der Folge parkt das Auto auf der Straße, so dass im öffentlichen Straßenraum immer weniger Parkplätze zur Verfügung stehen.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Garagen sind lediglich als Stellplätze für Kraftfahrzeuge genehmigt und sollten auch so genutzt werden, um die Straßen zu entlasten, der Parkplatznot entgegenzuwirken und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Garagen für das jeweilige Gebäude nachgewiesen und genehmigt. Für eine dauerhafte Zweckentfremdung der Garage wäre folglich eine Änderung der Nutzungsgenehmigung erforderlich.

Gelagert werden dürfen zwar Fahrräder, Dachgepäckträger und Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel, aber der Eigentümer muss immer sicherstellen, dass ausreichend Platz zum Abstellen seines Autos bestehen bleibt.

Diese Regeln gelten für die Besitzer eines Einfamilienhauses mit eigener Garage genauso, wie für Eigentümergemeinschaften mit Garagenhof, Tief- oder Doppelgaragen.

Bestandschutz haben ganz alte Baugenehmigungen, aus den Zeiten in denen es noch keine oder nur wenige Autos gab. Damals war der Stellplatznachweis noch nicht vorgeschrieben und kann nachträglich auch nicht gefordert werden.

Die Stadtverwaltung appelliert daher an alle Besitzer und Nutzer von Garagen und Stellplätzen diese entsprechend der Genehmigung zweckkonform zu nutzen. Eine nicht konforme Nutzung stellt einen Bußgeldstrafbestand nach § 85 Bauordnung NRW dar und könnte entsprechend geahndet werden.