Der Bund und die Länder haben in einer gemeinsamen Konferenz am 6. Mai 2020 weitere Lockerungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise beschlossen.
Die Landesregierung NRW hat daraufhin eine neue Coronaschutzverordnung mit Wirkung vom 7. Mai (bis Ablauf 11. Mai) erlassen.
Wesentliche Änderungen gibt es u.a. im Bereich des Sports.
Gem. § 4 Abs. 4 der Verordnung sind ab dem 7. Mai 2020 der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privatenFreiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum zulässig. Voraussetzung ist, dass dieser Sport kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt ist.
Außerdem sind gem. Abs. 5 der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahrten auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Maßnahmen, wie sie auch für Sportstätten gelten, sichergestellt sind.
Neu ist, dass der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 25 Metern um die Verkaufsstelle bzw. um die gastronomische Einrichtung untersagt ist. Bisher galt hierfür ein Umkreis von 50 Metern.
Außerdem wurde der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen angepasst.
Die aktuelle Verordnung regelt noch nicht alle durch den Ministerpräsenten angekündigten Lockerungen. So ist beispielsweise die Öffnung von gastronomischen Betrieben nach geltendem Recht derzeit noch unzulässig.