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Pressemitteilung

Stadt informiert: Mögliche Öffnungsschritte müssen erst in einer neuen Coronaschutzverordnung geregelt werden

Bis zur Änderung gelten die bisherigen Vorschriften

Nach der letzten Bund-Länder-Konferenz wurde ein Stufenplan in Bezug auf mögliche Öffnungsschritte veröffentlicht. Die Stadt Wülfrath informiert, dass dieser Plan nicht als ein sog. „Selbstläufer“ zu verstehen ist. Der Plan muss in der jeweiligen Coronaschutzverordnung eines jeden Bundeslandes geregelt werden. Der Gesetzgeber in NRW hat hierzu in der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) folgende Regelung getroffen:

§ 19 der gültigen Coronaschutzverordnung NRW sieht verbindliche Öffnungen in verschiedenen Bereichen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung – also bis zum 22. März 2021 – stabil geblieben ist oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100 liegt. Sollte dies der Fall sein, so wird eine Öffnung durch Änderung der Verordnung vorgenommen.

Das bedeutet, dass eine „automatische“ Öffnung, beispielsweise der Außengastronomie, nicht erfolgen kann, sofern die Coronaschutzverordnung dieses nicht ausdrücklich zulässt.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Inzidenz in Nordrhein-Westfalen nicht stabil, sondern eher steigend, sodass die Stadt Wülfrath zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgeht, dass die bestehende Coronaschutzverordnung bis Montag, 22. März, geändert wird. „Sollte eine Änderung erfolgen, so werden wir umgehend eine Pressemitteilung herausgeben und die Informationen auf der städtischen Homepage veröffentlichen“, so Ordnungsamtsleiter Sebastian Schorn.

Nicht zuletzt aufgrund von Medienberichten in Funk- und Fernsehsendern aus denen hervorgeht, dass sich die Gastronomie für Montag wappnet, hat die Stadt das zuständige Ministerium nochmals gebeten das Verfahren klarzustellen.

Die Antwort war kurz und knapp: Bevor die Bereiche geöffnet werden können, müsste die Coronaschutzverordnung des Landes geändert werden.