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Pressemitteilung

Parken auf dem Gehweg ist unzulässig

Immer wieder kommt es zu Beschwerden, dass auf dem Gehweg wie z. B. auf der Mettmanner Straße 57-75 Fahrzeuge unzulässig parken und es so zu Behinderungen der Fußgänger sowie Rollstuhlfahrer kommt.

Die Stadt weist darauf hin, dass Gehwegparken ohne eine entsprechende Beschilderung (Zeichen 315) einen Verstoß der Straßenverkehrsordnung begründet.

Es ist unumgänglich, das Parkverhalten in diesem Gebiet künftig verstärkt zu kontrollieren. Ein einfacher Verstoß wird mit 20 € geahndet.

Wenn sich alle Verkehrsteilnehmer an die geltenden Vorschriften halten, trägt dieses zu einem entspannten Miteinander bei.