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Pressemitteilung

Neue Fassung der Coronaschutzverordnung gilt ab 15. Juli

Die neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit weiteren Erleichterungen gilt ab dem 15. Juli bis zum 11. August.

Die wesentliche Punkte der geänderten Fassung sind folgende:

§ 7 – Weitere außerschulische Bildungsangebote

Bei der Durchführung von außerschulischen Bildungsangeboten verzichtet die CoronaSchVO nunmehr für Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen (bislang 100 Personen) auf ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept. Für schriftliche Prüfungen bedarf es keines besonderen Konzepts. Eine einfache Rückverfolgbarkeit ist sicher zu stellen.

§ 8 – Kultur

Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-) Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien ist die Zuschauerhöchstzahl (bislang 100 Personen) entfallen. Auch in diesen Fällen bedarf es eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes erst ab Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. Eine einfache Rückverfolgbarkeit ist sicher zu stellen. 

Die Bühnenabstandsregelung ist verschärft worden: Es sind jetzt vier Meter Abstand einzuhalten und es ist zudem klargestellt, dass der Abstand zwischen den Darstellenden und dem Publikum unabhängig vom Vorhandensein einer Bühnenkonstruktion einzuhalten ist. 

Kulturelle Großveranstaltungen wie Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. Oktober 2020 untersagt. 

§ 9  - Sport 

Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist in Gruppen mit einer Stärke von bis zu 30 Personen zugelassen, wobei die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss. 

Sportanlagen können von bis zu 300  Zuschauern (bislang 100) gleichzeitig besucht werden, wobei ebenfalls die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss. 

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind jedoch weiterhin mindestens bis zum 31. Oktober 2020 untersagt.

§13 Veranstaltungen und Versammlungen

Bei Veranstaltungen und Versammlungen ist die Höchstteilnehmerzahl entfallen. Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Gewährung eines Mindestabstandes und ggf. zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sicherzustellen.

Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 300 Teilnehmern (bislang 100) bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts.

Veranstaltungen aus herausragendem Anlass wie z. B.  Hochzeiten, Jubiläum, etc. sind mit bis zu 150 Personen (bislang 50) zulässig sind. Dasselbe gilt auch für Beerdigungen.

Die Hygiene- und Infektionsschutzstandards wurden geringfügig überarbeitet. Unter anderem wurde bei Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, o. a. die Personenzahl für Bezugsgruppen auf 20 Personen erhöht

Die neue Verordnung und Hygiene- und Infektionsschutzstandards wurden auf der Homepage der Stadt Wülfrath unter www.wuelfrath.de veröffentlicht.