Das Land NRW hat ab dem 19. Juni 2020 eine neue Coronaschutz-Verordnung mit kleineren Änderungen erlassen.
Erlaubt ist erstmalig eine gemeinsame Feier zum Schulabschluss.
So wurde § 13 Abs. 5 um den im zusammenhangstehenden Absatz 5a dahingehend ergänzt, dass die Regelungen für private Feiern aus herausragendem Anlass ab 20. Juni auch für interne Feiern von Abschlussklassen- und jahrgängen gelten, wenn ausschließlich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen- und jahrgänge teilnehmen (ohne Eltern etc.). Auch die weiteren wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Veranstaltungen sind zu beachten.
Darüber hinaus ist bei den privaten Feiern nach Absatz 5 darauf zu achten, dass nicht alljährliche Anlässe als „herausragend“ eingestuft werden können, sondern runde Geburtstage. Insbesondere im Seniorenalter ist auch die Vollendung von 5-Jahres-Abschnitten ein feierwürdiges Ereignis. Hier wird bei Jubiläen und Geburtstagen einen sich auf 5 oder 10 Jahre „rundenden“ Zeitraum als entsprechend herausragend angesehen, außerdem der 18. Geburtstag.
Die aktuelle Coronaschutz-Verordnung finden Sie hier. Hier können alle Regelungen nachgelesen werden.