Um unsere Website optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies sowie zu Ihrem Widerspruchsrecht erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Pressemitteilung

Maskenpflicht in Geschäften, Bussen und Arztpraxen

Land NRW ändert Corona-Schutz-Verordnung zum 27.04.2020 /
Ab 1. Mai Versammlungen zur Religionsausübung unter Auflagen erlaubt

Zwei Wochen nach der letzten Änderung der Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVO) tritt am Montag, 27.04.2020, die aktuellste Fassung in Kraft. Neben einigen Klarstellungen gibt es nun zusätzlich Regelungen zu persönlichen Verhaltenspflichten, zum Abstandsgebot und zur Mund-Nase-Bedeckung.

Die Verordnung stellt im neuen §12a klar: Jeder muss sich so verhalten, dass er sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die bekannten Ausnahmen gelten weiter, also z. B. Personen aus dem gleichen Haushalt oder Menschen, die minderjährige oder unterstützungsbedürftige Personen begleiten.

Neu ist ab Montag die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, und zwar in Geschäften und Verkaufsstellen, in Arztpraxen, auf Wochenmärkten, beim Abholen von bestelltem Essen innerhalb von Gastronomiebetrieben, in Bussen und Bahnen sowie in Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern. Die Maskenpflicht gilt auch auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren. Auch bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden, besteht die Maskenpflicht.

Ansonsten gilt die Empfehlung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn der Abstand von 1,5 m aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht eingehalten werden kann.

Die Verordnung spricht bei den Masken von „textilen Mund-Nase-Bedeckungen“ und nennt als Beispiele Alltagsmaske, Schal oder Tuch.

Wichtig für Geschäftsinhaber und Händler: Die Maskenpflicht für Beschäftigte kann durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Spuckschutz durch eine Abtrennung aus Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Über diese und alle weiteren Regeln hat das Stadtmarketing heute die Wülfrather Einzelhändler und Geschäftsinhaber informiert.

Keine Regel ohne Ausnahme

Für Personen am Steuer eines Fahrzeugs gilt die Maskenpflicht nicht, und auch nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Regelungen gelten außerdem nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie vom Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

Lockerung bei religiösen Versammlungen

Die neue CoronaSchVO sieht noch eine weitere wesentliche Änderung vor: Versammlungen zur Religionsausübung dürfen ab dem 1. Mai 2020 unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden.

Auf der Homepage der Stadt Wülfrath finden Sie die vollständige CoronaSchVO in der ab Montag geltenden Fassung sowie die bis Sonntag gültige Verordnung.