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Pressemitteilung

Kinderfreizeitbonus für Wohngeldempfänger*innen

Gesonderter Antrag ist erforderlich


„Für Kinder und Jugendliche, die im Monat August existenzsichernde Leistungen nach den einschlägigen Gesetzen erhalten, kann ein Freizeitbonus in Höhe von 100 € beantragt werden“, so Mike Flohr, Leiter des Sozialamtes Wülfrath. Die Leistung wird nicht auf die Sozialleistungen angerechnet, wird also zusätzlich gezahlt.

Der Bonus dient dazu, Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen, wie die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in einer Pressemitteilung schreibt. Während der Bonus für viele Kinder automatisch zur Auszahlung gebracht wird, so ist dies für die Empfänger*innen von Wohngeld nicht möglich, soweit sie nicht gleichzeitig auch Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem SGB II beziehen.

Das bedeutet, dass Wohngeldempfänger*innen hierfür einen gesonderten Antrag stellen müssen. Dieser wird dann von der zuständigen Familienkasse bearbeitet. Welche Familienkasse zuständig ist, ist aus dem Kindergeldbescheid ersichtlich.

Unter dem Link https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus hat die Bundesagentur weitere Informationen und den entsprechenden Antrag veröffentlicht. Daneben steht für allgemeine Fragen rund um die Antragstellung die gebührenfreie Rufnummer
0800 4 5555 43 zur Verfügung.