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Pressemitteilung

Hundehaltung in der Öffentlichkeit

Das Ordnungsamt macht die Hundehalter darauf aufmerksam, dass Hunde auch in den Bereichen ohne Anleinpflicht so zu halten sind, dass es zu keinen Störungen kommt.

Die Halter dürfen die Hunde nur frei laufen lassen, wenn sie jederzeit in der Lage sind so auf die Tiere einzuwirken, dass andere Personen nicht belästigt werden und keine Schäden entstehen. Das gilt insbesondere auch in landwirtschaftlich geprägten Bereichen. Es kommt immer wieder vor, dass Hunde über die frisch eingesäten Felder laufen und dabei nicht unerheblichen Schaden anrichten. Das Hetzen von Wildtieren muss selbstverständlich auch verhindert werden.

Weiterhin gibt es immer wieder Beschwerden hinsichtlich der Hinterlassenschaften der Hunde. Alle Hundehalter sind zur unmittelbaren Entfernung von Hundekot verpflichtet.
Wer die Hinterlassenschaft seines Tieres nicht beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet wird.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Landeshundegesetz oder gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wülfrath mit einem Verwarnungsgeld bzw. einer Geldbuße geahndet werden.  

Für Rückfragen steht das Ordnungsamt unter 18-245 zur Verfügung.