In der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wurde der § 13 Abs. 4 - Veranstaltungen und Versammlungen - angepasst. Nunmehr sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.
Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel:
1. Volksfeste (einschließlich Kirmesveranstaltungen u. ä.)
2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
3. Schützenfeste,
4. Weinfeste,
5. ähnliche Festveranstaltungen.
Die neue CoronaSchVO ist am 07. Juli 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.