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Pressemitteilung

Geänderte Coronaschutzverordnung - Großveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober untersagt

In der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wurde der § 13 Abs. 4 - Veranstaltungen und Versammlungen - angepasst. Nunmehr sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.

Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel:

1.    Volksfeste (einschließlich Kirmesveranstaltungen u. ä.)

2.    Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

3.    Schützenfeste,

4.    Weinfeste,

5.    ähnliche Festveranstaltungen. 

Die neue CoronaSchVO ist am 07. Juli 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.