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Pressemitteilung

Es gelten neue Coronaschutz-Regeln

Update 04.12.2021: Ab dem heutigen Tag gilt die Coronaschutzverordnung vom 03.12.2021

 

Seit dem 24.11.2021 gilt die geänderte Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Da die Hospitalisierungsrate in NRW aktuell über dem Schwellenwert von 3 liegt, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.  

Sport, Kultur, Freizeit

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).  Darunter fallen bspw. Besuche von Sportveranstaltungen und Sportstudios, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Gesundheitsminister des Landes NRW hat dazu klargestellt, dass die gemeinsame Sportausübung auf und in Sportstätten sowohl den Wettkampf als auch den Trainingsbetrieb umfasst. Die 2G-Regel gilt auch für den Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer.

Die Überprüfungen der Impf- und Testnachweise erfolgen durch die verantwortlichen Veranstalter*innen oder Betreiber*innen. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher*innen von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll (voraussichtlich ab 26.11.2021) die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

AHA+L

Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet.  Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag bleibt weiterhin von Bedeutung. In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Kinder, Jugendliche, Schüler*innen

Jugendliche und Schüler*innen gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Hinweise an Wülfrather Sportstätten und Medien Welt
An den Eingängen der städtischen Sportstätten und der Medien Welt sind entsprechende Hinweisschilder angebracht worden. Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 21. Dezember 2021.
Die Stadt weist ebenfalls daraufhin, dass u.a. auch in der Gastronomie die 2 – G – Regelung gilt.