Die Vorschriften der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) wurden nochmals geändert und gelten ab dem 10. November
Die Stadt Wülfrath weist darauf hin, dass die Änderungen, neben klarstellenden Hinweisen, vor allem die u. s. Paragrafen betreffen.
§ 9 Sport
Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgeg-ner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnas-tik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortli-chen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschrän-ken. Es gilt weiterhin nur die Nutzung außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen für den Individualsport.
Zudem wird klargestellt, dass Sportangebote, die auf einer ärztlichen Verordnung beru-hen, wie insbesondere der Reha-Sport, weiterhin unter Wahrung eines Abstands von 2 Metern durchgeführt werden dürfen.
§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
Der Betrieb der Wettannahmestellen ist lediglich zur Annahme von Wettscheinen gestat-tet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt ist weiterhin unzulässig.
§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen
Sitzungen von Wohnungseigentümergemeinschaften sind analog der Vorschriften des § 13 (2) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der ab 10. November gültigen Fassung ist auf der Homepage der Stadt Wülfrath nachzulesen.