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Pressemitteilung

Coronaschutzverordnung ab 2. November verschärft

Ab Montag, 2. November, gelten auch in Wülfrath die neuen Vorschriften der  Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW.

Die wichtigsten Regelungen:

  • Es dürfen sich nur noch Personen aus höchstens zwei unterschiedlichen Haushalten (ein Haushalt= dieselbe Wohnung) treffen, dabei darf es sich maximal um 10 Personen handeln. (Beispiel: Drei Freundinnen oder Freunde aus unterschiedlichen Haushalten dürfen sich also nicht mehr treffen, zwei Familien mit jeweils zwei eigenen Kindern aber wohl.)  
  • Fast ausnahmslos wird das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in der Öffentlichkeit vorgeschrieben (§ 3).
  • Konzerte und Aufführungen in öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig (§ 8).
  • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig (§ 9).
  • Bis zum 30. November 2020 sind folgende Freizeit- und Vergnügungsstätten geschlossen:
    Schwimmbäder und Saunen; Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen; Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen (§ 10 Abs. 1).
  • Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt (§ 10 Abs. 2).
  • Im Handel gelten weiter die üblichen Hygienevorschriften und Abstandsregeln. Neu ist, dass sich pro zehn m² Verkaufsfläche eine Person im Geschäft aufhalten darf (§ 11). 
  • Trödelmärkte sind bis Ende November unzulässig (§ 11 Abs. 2).
  • Dienstleistungen wie Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen sind bis zum 30.11.2020 untersagt (§ 12).
  • Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht ausdrücklich in der Coronaschutzverordnung zugelassen sind, sind bis 30.11.2020 verboten (§ 13).
  • Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Ausgenommen ist der Außer-Haus-Verkauf (§ 14).
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, ebenso Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen (§ 15).

Die Stadt Wülfrath weist darauf hin, dass sämtliche Zusammenkünfte auch im privaten Raum unterlassen werden sollten.