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Pressemitteilung

Corona-Verordnungen werden bis 31. Oktober verlängert

Achtung

Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Corona-Verordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für Feiern.

Private Feiern

Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb der privaten Wohnung müssen ab 50 Teilnehmenden vorher beim Ordnungsamt per E-Mail ordnungsamt@stadt.wuelfrath.de angemeldet werden. Hier muss eine verantwortliche Person mit Telefonnummer und Adresse sowie die Anzahl der eingeladenen Gäste angegeben werden. Weiterhin ist eine Anwesenheitsliste mit Kontaktdaten der Gäste vorzuhalten.
Auf Grund der vielen Nachfragen beim Ordnungsamt wird an dieser Stelle der Begriff „herausragender Anlass“ noch einmal näher erläutert. Nicht jeder Geburtstag ist ein herausragender Anlass. Hierbei handelt es sich um „runde“ Geburtstag und ab einem Alter von 75 Jahren auch um Geburtstage in 5 – Jahres – Schritten.

Auch sind Verlobungsfeiern, Junggesellen/innen - Abschiede oder Hennaabende nicht als herausragende Anlässe zu definieren.

Für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der Grundschutz der Privatsphäre, sodass die Regelungen sich nicht hierauf beziehen. Allerdings appelliert die Stadtverwaltung, in den eigenen vier Wänden stattfindende Feiern, wenn nötig, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Hygieneregelungen durchzuführen.

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmenden  gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.  

Zudem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.

Sonntagsöffnung in der CoronaSchVO

Neu eingefügt wurde in § 11, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen regulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.

Weihnachtsmärkte unter Auflagen erlaubt

In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung wurden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt. Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie. Näheres regeln die entsprechenden Anlagen zur Coronaschutzverordnung.

Link zu den Corona-Verordnungen

Die neue Coronaschutzverordnung, die Anlage dazu, die Coronaeinreiseverordnung und die Coronabetreuungsverordnung finden Sie auf der Startseite der Stadt Wülfrath unter www.wuelfrath.de im Kasten rechts unten.