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Pressemitteilung

Corona-Krise – Stadt erlässt neue Regeln

Versammlungen stark eingeschränkt | Restaurants dürfen nur noch „außer Haus“ anbieten

„Ziel und Zweck dieser Allgemeinverfügung ist es, jeden sozialen Kontakt zwischen Menschen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Denn jeder Kontakt birgt das Risiko einer Übertragung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2, selbst wenn dessen Trägerin/Träger dies möglicherweise nicht bemerkt oder von einer Erkrankung weiß.“ So beginnt die neueste Allgemeinverfügung der Stadt Wülfrath, die die Verfügung vom 18.03.2020 ändert und ergänzt.

Die wesentlichste Neuregelung: Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen unter freiem Himmel sind untersagt – mit vier Ausnahmen:

wenn „die Personengruppe dadurch verbunden ist, dass sie in ständiger häuslicher Gemeinschaft miteinander lebt (z. B. Familien, ständige Wohngemeinschaften),

die Zusammenkunft kurzzeitig zufällig (nicht verabredet) und/oder bei der der Erledigung von Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs unvermeidbar ist,

die Zusammenkunft aus zwingenden Gründen (z. B. im Rahmen gesetzlicher Aufgabenerledigung oder beruflich/in der Natur der Sache liegend unaufschiebbar) erfolgt,

sie im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs (z.B. Warten an Bushaltestellen) zusammenkommt“, stellt die Verfügung klar.

„Leider sind erneut weitere Einschränkungen nötig“, begründet Bürgermeisterin Dr. Claudia Panke die neue Allgemeinverfügung. „Immer noch stehen Menschen eng in größeren Gruppen zusammen oder sitzen zu viert auf einer Parkbank. Es gibt es noch zu viele weitere Möglichkeiten, sich anzustecken oder andere mit dem Virus zu infizieren, wenn man selbst Träger des Virus ist.“

Daher gibt es folgende weitere neuen Regeln: Das Betreten von Schulhöfen wird ohne vorherige Genehmigung untersagt. Alle Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sind ab dem 21.03.2020 zu schließen - die Restaurants dürfen aber Speisen zubereiten und einen Liefer- oder Abholservice anbieten. Dienstleistungen, die einen direkten Körperkontakt zum Kunden mit sich bringen (z.B. Frisöre, Fußpflege, Massagesalons, Sonnenstudios, Tattoo-Studios) sind zu schließen. Ausgenommen von dieser Regelung sind medizinisch erforderliche und/oder Krankenbehandlungen.

Die Stadt Wülfrath weist ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen die Allgemein­verfügungen der Stadt Wülfrath vom 18. und 20. März 2020 keine Kavaliersdelikte, sondern Straftaten sind: Die Allgemeinverfügung ist auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt. Ein Verstoß gegen die durch die Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen ist gemäß §75 IfSG eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, im Fall einer Weiterverbreitung einer Infektion mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage der Stadt Wülfrath unter www.wuelfrath.net und unter „Amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht unter https://www.wuelfrath.net/nc/stadtverwaltung/aktuelle-mitteilungen/amtliche-bekanntmachungen/ .