Um unsere Website optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies.
Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies sowie zu Ihrem Widerspruchsrecht erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Pressemitteilung

Anträge auf Erstattungen der Schmutzwassergebühren

Aufgrund vermehrter Anfragen und der aktuell hohen Temperaturen informiert die Stadt Wülfrath über die Möglichkeit der Erstattung der Schmutzwassergebühren bei sogenannten Wasserschwundmengen aufgrund der Gartenbewässerung.

Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wülfrath ermöglicht die Wasserschwundmengen auf dem Grundstück geltend zu machen. Den Nachweis der Wasserschwundmengen müssen die Gebührenpflichtigen vorlegen.
Der Nachweis ist durch eine auf eigene Kosten eingebaute, fest installierte und geeignete Abwasser-Messeinrichtung, einen geeichten Wasserzähler oder durch Vorlage nachprüfbarer Unterlagen zu führen.
Der Einbau einer Abwasser-Messeinrichtung oder eines Wasserzählers ist der Stadt Wülfrath mitzuteilen, von einer Fachfirma durchzuführen und zu plombieren. Bei der Anmeldung des Wasserzählers ist die Rechnung des Fachbetriebes beizufügen. Spezielle Empfehlungen für den Kauf oder den Einbau von Messeinrichtungen oder Wasserzählern kann die Stadt Wülfrath nicht geben.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr und durch einen schriftlichen Antrag oder per E-Mail an steueramt@stadt.wuelfrath.de bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres durch die Gebührenpflichtigen bei der Stadt Wülfrath geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums kann eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen leider nicht mehr stattfinden.

Der schriftliche Antrag muss
- die Zählernummer und das Eichdatum des Zähler,
- den Zählerstand (Nachweis durch ein Bild der Messeinrichtung mit erkennbarem Zählerstand),
- den Namen der Gebührenpflichtigen / Grundstückseigentümer,
- die Grundstückslage (Adresse) beinhalten.

Weiterhin wurde vermehrt die Anfrage gestellt, ob die Befüllung eines Schwimmbeckens bzw. Pools erstattungsfähig ist. Hierzu informiert die Stadt, dass Frischwasser, welches in Schwimmbecken jeglicher Art eingeleitet wird, als Schmutzwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes einzustufen ist.

Es handelt sich um Frischwasser, welches durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert worden ist, mit der rechtlichen Folge, dass dieses „Badewasser“ im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht dem öffentlichen Kanal zuzuführen ist.
Frischwasser, das zur Befüllung eines Schwimmbeckens benutzt wurde, ist daher vom Frischwasserabzug grundsätzlich ausgeschlossen.