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Pressemitteilung

Anleinzwang für Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen

Das Anleinen von Hunden auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist in § 13  der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wülfrath angeordnet.

Demnach sind Hunde auf Verkehrsflächen, dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden nur angeleint auszuführen, teilt das Ordnungsamt der Stadt Wülfrath mit.

Tiere sind auf den Verkehrsflächen und in Anlagen so zu halten, dass sie weder Personen, Tiere oder Sachen verletzen, beschädigen, gefährden oder verunreinigen können.

Auf Freizeitanlagen, Jugendtreffpunkten und Bolzplätzen, sonstigen öffentlichen Sporteinrichtungen und Schulhöfen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Hunde dürfen auf Nachbarschafts- und Stadtteilplätzen sowie auf dem PanoramaRadweg nur auf den Wegen angeleint ausgeführt werden.  
Im Wald muss der Hund laut Landesforstgesetz außerhalb von Wegen angeleint werden. Jäger sind durch das Landesjagdgesetz befugt „wildernde“ Hunde abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihrer Hundeführerin oder ihres Hundeführers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen.

Das Ordnungsamt bittet die Hundehalter, sich an diese Regeln zu halten.