Ab Donnerstag, 5. November, gelten die Vorschriften der neuen Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW.
Die Stadt Wülfrath weist auf die wichtigsten Neuerungen bzw. Regelungen hin:
§ 2 Mindestabstand, Kontaktbeschränkung
Im öffentlichen Raum ist ein Zusammentreffen von Personen nur zulässig, wenn
- nach den Regelungen von § 2 (2) der Mindestabstand unterschritten werden darf (Bsp.: Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes) oder
- wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften der Coronaschutzverordnung unter Wahrung des Mindestabstandes ausdrücklich zulässig ist.
§ 3 Alltagsmaske
Die Stadt Wülfrath weist ausdrücklich darauf hin, dass der Mund-Nase-Schutz nach § 3 (2) auch auf Spielplätzen gilt. Die Regelung gilt für Erwachsene und für Kinder ab Schulantritt.
§ 11 Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf
- Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist von 23 Uhr bis 6 Uhr generell untersagt § 11 (1). Dies gilt für den Einzelhandel, Tankstellen, Kioske, für den Lieferservice und für den Außerhausverkauf der Gastronomie.
§ 14 Gastronomie
Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern rund um die gastronomische Einrichtung untersagt.
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Aufgrund der nach wie vor hohen Zahl von Infizierten in Wülfrath appelliert Bürgermeister Rainer Ritsche eindringlich an die Verantwortung aller Wülfratherinnen und Wülfrather: „Zeigen Sie sich bitte solidarisch. Halten Sie sich an alle Regelungen und verzichten möglichst auf private Zusammenkünfte. Je stärker wir mit Abstand zusammenhalten, desto schneller kommen wir durch die Pandemie.“
Das Ordnungsamt wird weiterhin engmaschig die Einhaltung der Coronaschutzverordnung kontrollieren.
Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der ab 5. November gültigen Fassung ist auf der Homepage der Stadt Wülfrath nachzulesen.