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Bauleitplanung

Der Aufgabenbereich der Stadtplanung ist sehr vielfältig und befasst sich mit verschiedenen raumrelevanten Themen, wie z.B. Wohnungsbau, Flächen für Gewerbebetriebe, Verkehrsanlagen, Steuerung / Ansiedlung von Einzelhandel und Dienstleistung, Gemeinbedarfseinrichtungen und Landschaftsschutz.

Die Stadtplanung hat zur Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Unterschiedliche Meinungen und Ansprüche müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden.

Das System der formellen räumlichen Planung in Deutschland ist hierarchisch nach Bund, Land, Kreis und Gemeinde / Stadt gegliedert:

  • Raumordnung (Raumordnungsbericht des Bundes) und
  • Landesplanung (Landesentwicklungsprogramm/-plan) und
  • Regionalplanung (Gebietsentwicklungsplan bzw. Regionalplan) sowie für die
  • kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan).

Die Bauleitplanung gehört nach dem Baugesetzbuch zu den hoheitlichen Aufgaben der Städte und Gemeinden. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind diese verpflichtet Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wann die Aufstellung oder die Änderung eines Bauleitplans erfolgt, liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Gemeinde. Der Bürger hat auf die Aufstellung eines Bauleitplans oder seine Änderung keinen Anspruch.

Im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne wird neben den Behörden auch die Öffentlichkeit beteiligt. Informationen zu aktuellen Beteiligungsverfahren finden Sie hier.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan beinhaltet das Konzept der städtebaulichen Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet. Da nur die Grundzüge der vorhandenen und geplanten Nutzungen im Gemeindegebiet dargestellt werden, wird der Flächennutzungsplan auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.

Für den Bürger leitet sich aus dem Flächennutzungsplan kein Baurecht ab. Intern bindet er die Gemeinde durch das dargestellte städtebauliche Entwicklungsgebiet. Extern steuert er insbesondere die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich und bindet andere Planungsträger.

Der Flächennutzungsplan ist seit der Bekanntmachung vom 30.12.2000 wirksam.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Mit dem Bebauungsplan setzt die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit ihr Bodennutzungskonzept in unmittelbar geltendes Recht um, das unmittelbar vorgibt, welche Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken zulässig und unzulässig sind. Damit bestimmen die rechtsverbindlichen Feststetzungen die städtebauliche Ordnung, den Inhalt und die Schranken des Grundeigentums. Ein Bebauungsplan ist nur dann aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch auf Aufstellung besteht daher nicht. Der Bebauungsplan wird durch den Satzungsbeschluss des Rates zum gemeindlichen Ortsrecht.

Informationsübersicht

Ansprechpartner

Julia Anneke Kunz
Stadtplanungsamt
Am Rathaus 1
42489 Wülfrath
Telefon: 02058 18-251
Telefax: 02058 181-251
j.kunz@stadt.wuelfrath.de

Angelika Anders
Stadtplanungsamt
Am Rathaus 1
42489 Wülfrath
Telefon: 02058 18-322
Telefax: 02058 181-322
a.anders@stadt.wuelfrath.de