Öffentlichkeits-, Bürgerbeteiligung
Das förmliche Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen ist durch die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) festgelegt.
Der Gesetzgeber bestimmt hierzu die Beteiligung der Öffentlichkeit (Bürger) an den planerischen Entscheidungsprozessen und zwar in einer Zweistufigkeit:
Als erstes, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs. 1 BauGB, um damit den Bürgern zu ermöglichen, ihre Belange und Vorstellungen möglichst frühzeitig in den Planungs- und Entscheidungsprozess der Gemeinde einfließen zu lassen.
Als zweites, zu bereits weiter konkretisierten Planungen im Rahmen der einmonatigen Offenlegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB, Anregungen zu machen.
Über alle Beteiligungen wird vorher durch Aushang im Rathaus und Bekanntgabe im Internet informiert.
